Richtlinien zur Bewilligung von Fördermitteln

Richtlinien zur Bewilligung von Fördermitteln
(Stand 22. Mai 2013)

1. Die Stiftung Endoprothetik ist eine gemeinnützige Stiftung. Zweck der Stiftung ist die Förderung experimenteller Forschung und klinischer Studien im Bereich der Erkrankungen und Fehlentwicklungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparates. Die Stiftung unterstützt Forschungsprojekte nicht gewerblicher (gemeinnütziger) Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch in der nicht erwerbswirtschaftlichen Forschung tätige Wissenschaftler (Stipendien).

2. Gegenstand der Förderung können Sachzuwendungen, Personalkosten, Reisekosten und Investitionskosten, aber auch persönliche Förderung in Form von Stipendien sein. Die Stiftung verpflichtet die Empfänger von Fördermitteln, Investitionen und Aufwendungen auf das für den jeweiligen Antragszweck erforderliche Maß zu beschränken. Es werden keine Elemente der Grundausstattung übernommen.

3. Form der Antragstellung

3.1 Sichtungsantrag
Der Antragsteller stellt zunächst einen Sichtungsantrag an das Stiftungsbüro. Das Formular für den Sichtungsantrag kann auf der Website der Stiftung direkt ausgefüllt und an das Stiftungsbüro geschickt werden. Der Eingang wird vom Stiftungsbüro innerhalb von drei Wochen bestätigt.
Bei positiver Beurteilung des Sichtungsantrages fordert das Stiftungsbüro den Antragsteller auf, einen Förderantrag einzureichen und verschickt das Antragsformular. Die Einholung des Förderantrages aufgrund der positiven Bewertung des Sichtungsantrages bedeutet keine Vorentscheidung über eine Förderung durch die Stiftung Endoprothetik. Eine Entscheidung über den Sichtungsantrag wird dem Antragsteller in der Regel innerhalb von zwölf Wochen mitgeteilt.

3.2 Förderantrag
3.2.1 Antragsformular
3.2.2 Stichwortartiger Lebenslauf des Antragstellers (max. 1 Seite)
3.2.3 Gegenstand des zu fördernden Projektes (Summary max. 20 Zeilen).
3.2.4 Darstellung des aktuellen Standes der Forschung (max. 2 DIN A 4 Seiten mit max. 15 wichtigen wissenschaftlichen Zitaten).
3.2.5 Nachweis der Qualifikation des Antragstellers auf dem Gebiet, für das eine Förderung beantragt wird (max. 2 Seiten, Sonderdrucke von Veröffentlichungen).
3.2.6 Aussagekräftiger Projektplan (max. 3 Seiten)
3.2.7 Umfang der beantragten Förderung
3.2.7.1 Personalkosten
3.2.7.2 Sachmittel (z.B. Geräte, Ausstattung, Instrumente; die Stiftung Endoprothetik behält sich das Recht vor, dass Geräte, Ausstattung oder Instrumente nach Beendigung des Projektes an sich zu nehmen)
3.2.7.3 Verbrauchsmaterialien
3.2.7.4 Reisekosten
3.2.8 Eigene Veröffentlichungen des Antragstellers (die 10 wichtigsten aus Sicht des Antragstellers)

4. Förderanträge müssen an die Stiftung Endoprothetik, Rütersbarg 46, 22529 Hamburg, gerichtet werden. Sie sollen in Deutsch oder Englisch abgefasst sein und zusammen mit dem Antragsformular in 5-facher Ausfertigung eingereicht werden. Wenn der Antrag in elektronischer Form (Word-Dokument oder PDF-Datei) eingereicht wird, genügt eine schriftliche Ausfertigung.

5. Förderanträge werden nur nach Aufforderung durch das Stiftungsbüro angenommen. Der Eingang des Antrags wird innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung bestätigt. Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt nach gründlicher Prüfung des Antrages und ist abhängig von dem erforderlichen Aufwand im Einzelfall; ggf. erfolgt ein Zwischenbescheid zeitnah nach der nächsten Vorstandssitzung. Die Stiftung behält sich Nachfragen vor.

6. Anträge auf Förderung werden vom Vorstand der Stiftung ggf. zusammen mit dem Stiftungskuratorium geprüft. Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln liegt bei Vorstand der Stiftung. Bewilligung oder Ablehnung eines Projektes bedürfen keiner Begründung.


7. Anteilige Förderung durch andere Institutionen muss der Stiftung gegenüber bei Antragstellung bekannt gegeben werden. Sollte sich im Rahmen der Projektentwicklung eine solche zusätzliche Förderung ergeben, muss die Stiftung darüber unverzüglich unterrichtet werden. Auch ist die Stiftung bei Antragstellung darüber zu informieren, ob dieses Projekt von einer anderen Institution bereits abgelehnt wurde, oder ob zu diesem Projekt die Förderung bei anderen Institutionen beantragt wurde.

8. Wenn Menschen oder Tiere in das Forschungsprojekt involviert sind, gelten die gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Studie durchgeführt wird. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Stiftung über alle existierenden oder zu erwartenden Hindernisse, die das Forschungsprojekt gefährden können, zu unterrichten und die Studienpläne auf Aufforderung zur Überprüfung der Stiftung vorzulegen. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen verpflichtet sich der Antragsteller, dass alle klinischen Studien in Übereinstimmung mit den Regeln der Deklaration von Helsinki vom Juni 1964 der World Medical Association in der jeweils aktuellen Überarbeitung geplant und durchgeführt werden. Bezüglich der Prüfung von Medizinprodukten am Menschen sind die diesbezüglichen europäischen harmonisierten Normen und Richtlinien verbindlich. Das zu fördernde Projekt muss den Regeln wissenschaftlicher Praxis entsprechen, wie sie von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) formuliert sind.

9. Klinische Studien und Tierexperimente sollen unter Hinzuziehung eines Spezialisten für Biostatistik (Biometriker) erfolgen. In jedem Fall muss vor Beginn einer solchen Studie festgestellt werden, dass die zu erwartenden Differenzen zwischen zwei oder mehreren Kollektiven (Stichproben) ausreichend groß sind, um eine Hypothese zu beweisen oder zu verwerfen.

10. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Stiftung ab Beginn der Vertragslaufzeit alle sechs Monate einen Zwischenbericht vorzulegen, der Auskunft über den Projektstand gemäß Projektplan, etwaige Zwischenergebnisse und die bis zum jeweiligen Zeitpunkt erfolgte Mittelverwendung gibt. Abweichungen vom Projektplan (Anlage zum Fördervertrag) müssen der Geschäftsführung schriftlich erläutert und ggf. vorab beantragt werden. Die Umwidmung von Fördermitteln bedarf der Genehmigung durch die Stiftung.
Am Ende der Vertragslaufzeit ist ein ausführlicher Abschlussbericht mit detaillierter Darstellung des Ergebnisses und Abrechnung der Fördermittel einschließlich Mittelverwendungsnachweis vorzulegen. Der Empfänger der Fördermittel hat hierbei schriftlich zu bestätigen, dass die Fördermittel ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Projektplan, der bei Beantragung der Fördermittel eingereicht und von der Stiftung geprüft wurde, verwendet wurden. Es ist – soweit im Rahmen einer universitären Förderung – ein abschließender Prüfbericht des Schatzmeisters der Universität vorzulegen. Entsprechendes gilt bei Förderungen anderer gemeinnütziger Einrichtungen/Institutionen. Es muss ferner eine Zusammenstellung von prüffähigen Unterlagen über bezahlte Rechnungen, Lohnkosten und Sozialabgaben vorgelegt werden, die von der für die Abrechnung verantwortlichen Person unterzeichnet ist. Es gelten dabei die Regeln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).
Der wissenschaftliche Teil des Abschlussberichtes wird von der Stiftung auf ihrer Homepage veröffentlicht. Wenn Teile des (wissenschaftlichen) Berichtes nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (z.B. aus patentrechtlichen Gründen), müssen diese vom Projektleiter dementsprechend gekennzeichnet werden.

11. Bei fehlendem Verwendungsnachweis, aber auch bei Fehlverhalten der geförderten Person/Institutionen, sind die Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen. Es gelten die Regeln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

12. Nach Vertragsunterzeichnung werden die Fördermittel an den Zuwendungsnehmer überwiesen (ggf. in Raten gemäß Vertragstext). Wird innerhalb von 12 Monaten kein Mittelverwendungsnachweis vorgelegt, ist die Förderzusage hinfällig, und die Mittel müssen umgehend an die Stiftung Endoprothetik zurückgezahlt werden.

13. Die Ergebnisse der geförderten Projekte sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z.B. durch Veröffentlichung in den maßgeblichen Fachzeitschriften. Der Projektleiter muss der Stiftung rechtzeitig vor der geplanten Veröffentlichung ein Manuskript der Veröffentlichung zur Durchsicht zur Verfügung stellen, um ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Stiftung behält sich das Recht vor, die Ergebnisse auch in Form von eigenen Forschungsberichten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

14. Die Stiftung Endoprothetik muss in allen wissenschaftlichen Publikationen, die aus dem geförderten Forschungsprojekt hervorgehen, unabhängig von der Form (Schriftform, Vortrag, Internet) als Förderer bekannt gemacht werden wie folgt:

Stiftung Endoprothetik