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Spenden & Zustiftungen

Jede spende zählt

Die Stiftung Endoprothetik finanziert ihre satzungsgemäßen Fördermaßnahmen sowohl aus der Verwaltung und Anlage ihres Vermögens als auch aus Spendengeldern. Um die unabhängige medizinische Forschung auf dem Gebiet der Endoprothetik weiterhin in ausreichendem Umfang fordern zu  können, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen.

Wie können Sie helfen? Tragen Sie durch eine einmalige Spende auf unser Spendenkonto direkt und zweckgebunden zur Arbeit der Stiftung Endoprothetik bei. Fördern Sie die Stiftung regelmäßig durch einen Dauerauftrag oder leisten Sie einen dauerhaften Beitrag zum Fördervolumen der Stiftung Endoprothetik durch eine Zustiftung in das Stiftungsvermögen.

Mit Ihrer Spende fördern Sie die unabhängige Forschung im Bereich Endoprothetik. Sie helfen bei der Weiterentwicklung von Diagnostik, Prävention und Therapie und letztendlich unterstützen Sie damit alle betroffenen Patienten!

Ihre Spende fließt zu 100 % in die Förderung der durch den Vorstand in einem unabhängigen Prüfverfahren ausgewählten Forschungsprojekte.

Garantiert steuerfreie Spenden durch Gemeinnützigkeit
Die Stiftung Endoprothetik ist von der Steuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO verfolgt.
Spendenkonto
Donner & Reuschel AG in Hamburg IBAN: DE88 2003 0300 0004 8480 00 BIC: CHDBDEHHXX
Spendenbescheinigung
Ihre Spende können Sie als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Gerne senden wir Ihnen eine Spendenbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt zu.
Steuernummer
Steuernummer: 17/416/01679 Finanzamt Hamburg-Nord
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Spenden

Die Spenden zur Förderung wissenschaftlicher gemeinnütziger Zwecke sind grundsätzlich für den Zuwendenden gem. § 10b EStG in jedem Kalenderjahr bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der steuerlichen Einkünfte oder 4% der Gesamtumsätze und der im jeweiligen Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.

Zustiftungen

Zustiftungen, die die dauerhafte Kapitalausstattung erhöhen („Spenden in den Vermögensstock“) sind hiervon unabhängig – also zusätzlich, gem. § 10b Abs. 1a EStG bis zur Höhe von EUR 1.000.000,00 abzugsfähig, und zwar jeweils einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes.

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