Spenden/Zustiftungen

Die Stiftung Endoprothetik ist nach dem letzten vorliegenden Freistellungsbescheid vom 23. Dezember 2021 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG von der Steuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO verfolgt.

Die Stiftung Endoprothetik ist berechtigt, für Zuwendungen, die ihr zur unmittelbaren Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zugewendet werden (Spenden), Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) zu Gunsten der Spender auszustellen. Die Spenden zur Förderung wissenschaftlicher gemeinnütziger Zwecke sind grundsätzlich für den Zuwendenden gem. § 10b EStG in jedem Kalenderjahr bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der steuerlichen Einkünfte oder 4%o der Gesamtumsätze und der im jeweiligen Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.

Für die Stiftung Endoprothetik sind hiervon unabhängig - also zusätzlich - Zuwendungen, die die dauerhafte Kapitalausstattung erhöhen ("Spenden in den Vermögensstock"), gem. § 10b Abs. 1a EStG bis zur Höhe von EUR 1.000.000,00 abzugsfähig, und zwar jeweils einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes abziehbar.

Für Ehegatten, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, verdoppeln sich die genannten Beträge.

Download Spendenflyer: Spendenflyer Stiftung Endoprothetik
Steuernummer:
17/416/01679, Finanzamt Hamburg-Nord

Bankverbindung
Donner & Reuschel AG, Hamburg
BLZ: 20030300
Spendenkonto: 4848000
IBAN: DE88 2003 0300 0004 8480 00
BIC: CHDBDEHHXXX